Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
FHS Holztechnik GmbH, Niedereimerfeld 23, D-59823 Arnsberg

1. Gültigkeitsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben grundsätzlich für alle Verträge Gültigkeit, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
1.2 Durch Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die diesen nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil widersprechen, wird die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht berührt. Alle Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Preise
2.1 Angebotspreise – Unsere Angebote basieren grundsätzlich auf der zum Angebotszeitpunkt gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist an die angebotenen Preise nur während der im Angebot enthaltenen Frist gebunden. Fehlt eine ausdrückliche Fristangabe, gelten die Angebotspreise nur entsprechend der Gültigkeitsdauer der Preisliste, auf der die Angebotspreise basieren.
2.2 Alle Preise gelten ab Werk, ohne Montage.
2.3 Als Preisbindung im Auftragsfall liegt der vereinbarte Liefertermin der Auftragsbestätigung zugrunde. Liegt zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten oder soll der Liefertermin auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenbestandteile – insbesondere Materialkosten (Holz, Beschläge), Energiekosten sowie Lohnkosten – nach Vertragsschluss nachweislich verändert haben. Eine Preiserhöhung ist nur insoweit zulässig, als die Kostensteigerung in dem betreffenden Bereich nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Umgekehrt ist der Auftragnehmer verpflichtet, Kostensenkungen in gleicher Weise preismindernd weiterzugeben, wie Kostensteigerungen preiserhöhend berücksichtigt werden. Kostensenkungen und Kostensteigerungen sind nach denselben Maßstäben zu behandeln.
Eine Preisanpassung ist dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin in Textform mitzuteilen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
3. Lieferung
3.1 Liefertermine – Alle Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Durch höhere Gewalt (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt bei Vorlieferanten des Auftragnehmers u. ä.) wird der Auftragnehmer von der Einhaltung der bestätigten Liefertermine entbunden. Sofern der Auftraggeber eine Verschiebung des Liefertermins wünscht, muss berücksichtigt werden, dass zum vereinbarten Liefertermin bereits Waren im erheblichen Umfang vorgefertigt sein können. Kommt eine Vereinbarung für einen neuen Liefertermin zwischen den Parteien zustande, werden die bereits gefertigten Teile bis zur Abnahme der kompletten Lieferung vom Auftragnehmer kostenpflichtig gegenüber dem Auftraggeber eingelagert. Der Einlagerungspreis hat dem Auftraggeber bei Vereinbarung des neuen Liefertermins bekannt zu sein. Kommt es nach der ersten neuen Lieferterminvereinbarung erneut zu keiner Abnahme ist der Auftragnehmer berechtig die vorgefertigte Ware komplett abzurechnen.
3.2 Versand – Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Versandspesen werden zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Verpackung – Transport- und/oder Kundenwunsch-abhängige Spezialverpackung wird dem Auftraggeber zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
3.4 Gefahrenübergang – Die Sendungen reisen ausschließlich auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Transport- und evtl. Folgeschäden. Für Transportschäden tritt der Auftragnehmer nur ein, wenn diese bei Übernahme der Ware festgestellt und innerhalb von 8 Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
3.5 Selbstmontage – Wird eine Selbstmontage vom Besteller durchgeführt, so stellen wir kostenlose Montageanleitungen zur Verfügung. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit sie für den Monteur zumutbar sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die ausschließlichen Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Bei einer Selbstmontage wird vorausgesetzt, dass die Richtlinien der DIN, der Gemeindeunfallversicherer und ähnlicher Organisationen strikt eingehalten werden.
3.6 Montage durch uns – Eine Montage durch uns wird grundsätzlich nur von uns oder von uns zu bestimmenden autorisierten Fachfirmen ausgeführt. Es sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren Montage- und Auslösungssätzen sowie die Spesen für den Aufenthalt und für die Anfahrt zu ersetzen. Dabei hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen, wie Unterbau, Elektroanschlussmöglichkeiten etc., bereits getroffen sind. Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Ihren Wunsch oder aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf Sie über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Ihren Wunsch und Ihre Kosten die von Ihnen verlangte Versicherung zu bewirken. Sie müssen dafür sorgen, dass die Benutzung der montierten Teile und das Betreten der Montagefläche durch Dritte vor Abnahme durch Sie ausgeschlossen ist. Anweisungen an unser Montagepersonal sind unzulässig. Unser Montagepersonal ist nicht berechtigt, für uns verbindliche Erklärungen abzugeben. Treten bei der Montage durch den Auftraggeber verursachte Mehrkosten auf (z.B. Wartezeiten), ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu den jeweils gültigen Mehrkostensätzen in Rechnung zu stellen.
4. Zahlung
4.1 Fälligkeit – Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist beginnt ab Rechnungsdatum. Abschläge sind zu dem im Anforderungsschreiben angegebenen Termin netto zahlbar.
4.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, an Erstbesteller nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.
4.3 Skontoabzug – Da Zahlungen ausschließlich mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto erfolgen, wird grundsätzlich kein Skonto gewährt. Ein Skontoabzug ist daher ausgeschlossen. Dies gilt auch für Abschlags- und Schlussrechnungen sowie für Wechselzahlungen.
4.4 Zahlungsverzug - Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die auf den Rechnungen bzw. Abschlagsforderungen genannten Fälligkeitstermine überschritten werden (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche noch nicht fälligen Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig, sofern der Auftraggeber mit mindestens einer fälligen Forderung in Verzug geraten ist und der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Tagen gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzantrag gestellt wird, der Auftraggeber Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögenslage durch objektiv nachweisbare Umstände – insbesondere Pfändungsmaßnahmen Dritter, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abgabe der Vermögensauskunft – nachhaltig verschlechtert.
4.5 Aufrechnung – Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzforderungen, sowie künftige Ansprüche, soweit diese mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
5.1 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.
5.3 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Auftragnehmer gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
5.4 Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Wird die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes seiner Ware zu dem Wert der anderen, verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Auftragnehmer verwahren.
5.5 Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
5.6 Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5.7 Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch den Auftragnehmer, mindestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
5.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftraggeber zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.
5.9 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für den Auftragnehmer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Auftragnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Auftragnehmer nimmt hiermit diese Abtretung an.
5.10 Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Auftragnehmer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5.11 Übersteigt der Fakturenwert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen, einschließlich Nettoforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freistellung von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
5.12 Wird aufgrund des Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt. Der Auftragnehmer kann sich aus der zurückgenommenen Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 5.13 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, bestehen.
6. Gewährleistung
6.1 Gewährleistungsfrist Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware beim Auftraggeber (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
6.2 Die Gewährleistung tritt nur dann in Kraft, wenn eine etwaige Beanstandung dem Auftragnehmer unverzüglich spezifiziert mitgeteilt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die eine Schadenserweiterung verhindern. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäße Aufbewahrung oder unsachgemäßen Gebrauch der Gegenstände zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten den Beweis für seinen Gewährleistungsanspruch zu erbringen.
6.3 Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen hat der Auftragnehmer die Wahl auf Nachbesserung oder Lieferung mängelfreier Ersatzware.
7. Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für sonstige Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag lastenfrei zurückzutreten, wenn dieses aus einem der nachfolgenden Gründe geboten erscheint:
1. Höhere Gewalt (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers u.ä.).
2. Gründe, die in der Vermögenslage des Auftraggebers begründet sind, d.h. wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers während der Vertragszeit nach objektiv nachweisbaren Umständen – insbesondere Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder Pfändungsmaßnahmen Dritter – nachhaltig verschlechtert.
8.2 Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers storniert bzw. tritt dieser ohne Rechtsgrund von dem Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 249 BGB zu verlangen. Alternativ ist er berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Nettoverkaufspreises zu verlangen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, dem Auftragnehmer gegenüber nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Pflichten des Auftraggebers ist Arnsberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Arnsberg oder nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10. Datenschutz
10.1 Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ist: FHS Holztechnik GmbH Niedereimerfeld 23 D-59823 Arnsberg
10.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie der beim Auftraggeber beschäftigten Kontaktpersonen (insbesondere Name, Vorname, Geschäftsadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Funktion im Unternehmen sowie Zahlungs- und Bankverbindungsdaten), soweit dies für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt auf folgenden Rechtsgrundlagen: • zur Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; • zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (insbesondere handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO; • zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers (insbesondere zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen sowie zur Bonitätsprüfung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sofern die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.
10.3 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. an Spediteure, Zahlungsdienstleister oder beauftragte Handwerks- und Montagebetriebe), eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Auftraggeber bzw. die betroffene Person eingewilligt hat. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgt nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
10.4 Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Nach Ablauf der maßgeblichen Aufbewahrungsfristen – insbesondere der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäß § 257 HGB und der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäß § 147 AO – werden die Daten routinemäßig gelöscht, sofern keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung besteht.
10.5 Den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen stehen nach Maßgabe der DSGVO folgende Rechte zu: • Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO); • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO); • Recht auf Löschung, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO vorliegen; • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO); • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt; • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO, soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt wird. Zur Ausübung dieser Rechte können sich betroffene Personen jederzeit schriftlich oder per E-Mail an den Auftragnehmer wenden.
10.6 Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Auftragnehmer ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2–4 40213 Düsseldorf www.ldi.nrw.de
10.7 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer personenbezogene Daten seiner eigenen Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Kontaktpersonen übermittelt, ist er verpflichtet, diese Personen über die Weitergabe ihrer Daten an den Auftragnehmer sowie über die in dieser Ziffer 11 beschriebene Datenverarbeitung zu informieren, soweit dies nach den Vorschriften der DSGVO erforderlich ist.
10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig wird, werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.
10.9 Weitergehende Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers enthalten, die unter Datenschutz abrufbar ist.
Stand: Mai 2026

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