Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Zwischen der FHS Holztechnik GmbH, 59823 Arnsberg, nachfolgend kurz Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber gelten die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als vereinbart.
1. GÜLTIGKEITSBEREICH
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben grundsätzlich für alle Verträge Gültigkeit, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch den Auftraggeber als angenommen, wenn von diesem kein Widerspruch eingelegt wird. Solcher muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 5 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber dem Auftragnehmer zugegangen sein. Ein Widerspruch kann sich nur auf bestimmte Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
beziehen.
1.3. Durch Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die diesen nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil widersprechen, wird die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung dieser Geschäfts und Lieferbedingungen nicht berührt. Alle Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. PREISE
2.1. Angebotspreise - Unsere Angebote basieren grundsätzlich auf der zum Angebotszeitpunkt gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist an die angebotenen Preise nur während der im Angebot enthaltenen Frist gebunden. Fehlt eine ausdrückliche Fristangabe, gelten die Angebotspreise nur entsprechend der Gültigkeitsdauer der Preisliste, auf der die Angebotspreise basieren.
2.2. Alle Preise gelten ab Werk, ohne Montage.
3. LIEFERUNG
3.1. Liefertermine - Alle Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Auftragnehmer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Durch höhere Gewalt (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt bei Vorlieferanten des Auftragnehmers u. ä.) wird der Auftragnehmer von der Einhaltung der bestätigten Liefertermine entbunden.
3.2. Versand - Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Versandspesen werden zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Verpackung - Transport- und/oder Kundenwunsch-abhängige Spezialverpackung wird dem Auftraggeber zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
3.4. Gefahrenübergang - Die Sendungen reisen ausschließlich auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Transport- und evtl. Folgeschäden. Für Transportschäden tritt der Auftragnehmer nur ein, wenn diese bei Übernahme der Ware festgestellt und innerhalb von 8 Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
3.5. Selbstmontage - Wird eine Selbstmontage vom Besteller durchgeführt, so stellen wir kostenlose Montageanleitungen zur Verfügung. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit sie für den Monteur zumutbar sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die ausschließlichen Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Bei einer Selbstmontage wird vorausgesetzt, dass die Richtlinien der DIN, der Gemeindeunfallversicherer und ähnlicher Organisationen strikt eingehalten werden.
3.6. Montage durch uns - Eine Montage durch uns wird grundsätzlich nur von uns oder von uns zu bestimmenden autorisierten Fachfirmen ausgeführt. Es sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren Montage- und Auslösungssätzen sowie die Spesen für den Aufenthalt und für die Anfahrt zu ersetzen. Dabei hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen, wie Unterbau, Elektroanschlussmöglichkeiten etc., bereits getroffen sind. Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Ihren Wunsch oder aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf Sie über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Ihren Wunsch und Ihre Kosten die von Ihnen verlangte Versicherung zu bewirken. Sie müssen dafür sorgen, dass die Benutzung der montierten Teile und das Betreten der Montagefläche durch Dritte vor Abnahme durch Sie ausgeschlossen ist. Anweisungen an unser Montagepersonal sind unzulässig. Unser Montagepersonal ist nicht berechtigt für uns verbindliche Erklärungen abzugeben. Treten bei der Montage durch den Auftraggeber verursachte Mehrkosten auf (z.B. Wartezeiten), ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu den jeweils gültigen Mehrkostensätzen in Rechnung zu stellen.
4. ZAHLUNG
4.1. Fälligkeit - Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto. Die Frist beginnt ab Rechnungsdatum. Abschläge sind zu dem im Anforderungsschreiben angegebenen Termin netto zahlbar.
4.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, an Erstbesteller nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.
4.3. Wechsel und Scheckzahlung - Diskontfähige Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Abmachung und lediglich zahlungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheckeinreichung erfolgt Bezahlung erst im Zeitpunkt der Scheckeinlösung.
4.4. Skontoabzug - Bei vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen ist Skontogewährung auf die Schlussrechnung von der Einhaltung der jeweils vereinbarten Zahlungstermine für die Abschlagszahlungen abhängig. Ein Skontoabzug ist ebenfalls nur möglich, wenn alle zur Nettozahlung fälligen Rechnungen beglichen sind. Bei Wechselzahlungen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4.5. Zahlungsverzug - Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die auf den Rechnungen bzw. Abschlagsforderungen genannten Fälligkeitstermine überschritten werden. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Bundesbank-Diskontsatz p.a. zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Rechnungen sofort fällig. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Vermögenslage des Auftraggebers während der Vertragszeit nach Beurteilung des Auftragnehmers ungünstig verändert.
4.6. Aufrechnung - Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis alle seinen gegenwärtigen Ansprüchen gegen den Auftraggeber, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzforderung, sowie künftige Ansprüche, soweit diese mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
5.1. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
5.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.
5.3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Auftragnehmer gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen den Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
5.4. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller gern. § 950 BGB, ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Wird die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes
seiner Ware zu m Wert der anderen, verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Auftragnehmer verwahren.
5.5. Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
5.6. Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5.7. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch den Auftragnehmer, mindestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragungen bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer hiermit vom Auftraggeber
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
5.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftraggeber zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.
5.9. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für den Auftragnehmer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtete zustehend, an den Auftragnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Auftragnehmer nimmt hiermit diese Abtretung an.
5.10. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Auftragnehmer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5.11. Übersteigt der Fakturenwert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen, einschließlich Nettoforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freistellung von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
5.12. Wird auf Grund des Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt. Der Auftragnehmer kann sich aus der zurückgenommenen Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
5.13. Nimmt der Auftragnehmer Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht sein Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass er aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Auf Grund der abgetretenen Forderung beim Auftraggeber eingehende Wechsel werden hiermit an den Auftragnehmer abgetreten und indossiert. Der Auftraggeber verwahrt die indossierten Wechsel für den Auftragnehmer auf.
5.14. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, bestehen.
6.GEWÄHRLEISTUNG
6.1.Der Auftragnehmer gewährt eine Garantie von 2 Jahren auf Material- und Verarbeitungsmängel.
6.2. Die Gewährleistung tritt nur dann in Kraft, wenn eine etwaige Beanstandung dem Auftragnehmer unverzüglich spezifiziert mitgeteilt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die eine Schadenserweiterung verhindern. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäße Aufbewahrung oder unsachgemäßen Gebrauch der Gegenstände zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten den Beweis für seinen Gewährleistungsanspruch zu erbringen.
6.3. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen hat der Auftragnehmer die Wahl auf Nachbesserung oder Lieferung mängelfreier Ersatzware.
6.4. Mängel bei Teilen der Lieferung berechtigen den Auftraggeber nicht, aus diesen Tatsachen Rechte für den Restauftrag, insbesondere hinsichtlich der Zahlungstermine abzuleiten.
6.5. Die Haftung des Auftragnehmers für evtl. Folgeschäden ist begrenzt auf den Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
7. AUSFÜHRUNGSÄNDERUNG
Änderungen in der Ausführung der Erzeugnisse zum Lieferzeitpunkt gegenüber der Darstellung in den Katalogen behält sich der Auftragnehmer vor.
8. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES
8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag lastenfrei zurückzutreten, wenn dieses aus einem der nachfolgenden Gründe geboten erschein:
1. Höhere Gewalt (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers u.ä.).
2. Gründe, die in der Vermögenslage des Auftraggebers begründet sind, d.h. wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers während der Vertragszeit nach Beurteilung des Auftragnehmers ungünstig verändert.
2.1. Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers storniert bzw. tritt dieser ohne Rechtsgrund von dem Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 249 BGB zu verlangen. Alternativ ist er berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Nettoverkaufspreises zu verlangen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, dem Auftragnehmer gegenüber nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Pflichten des Auftraggebers ist Arnsberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Arnsberg oder nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.